Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KONRAD Forsttechnik GmbH, A-9451 Preitenegg
1. Geltung:
Allen Geschäften mit uns liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart und schriftlich niedergelegt worden ist. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher, integrierender Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages mit uns. Eine rechtliche Bindung der Firma Konrad Forsttechnik, tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die firmenmäßige Unterfertigung des Vertrages ein.
2. Angebote:
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
3. Pläne und Unterlagen:
Wir behalten uns an Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und dgl. das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Prix :
Alle Preise verstehen sich ab Werk als Nettopreise, ohne Verpackung, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Material- bzw. Einkaufspreise, Löhne, Zölle, Frachten, Wechselkurse, Steuern. Bankraten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Nebenkosten, des gegenst. Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für eine eventuelle grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten einer anwaltlichen Nebenintervention, Gebühren, Zinsen und dgl. sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei allen von der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber zu fordernden Beträgen, insbesondere auch allen der Besteuerung unterliegenden Nebenspesen und Nebenträgern, kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zusätzlich in Anrechnung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die Mehrwertsteuer in dem zu leistenden Betrag bereits inbegriffen ist.
5. Lieferung und Lieferungszeit:
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Auftraggeber in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Soweit wir im Auftrag des Auftraggebers bei dessen Kunden die Montage und Inbetriebnahme durchführen, haftet für alle hierdurch entstehenden Kosten der Auftraggeber. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Inbetriebnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde des Auftraggebers zu vertreten hat. Der Auftraggeber haftet auch dafür, dass bei dessen Kunden alle Voraussetzungen gegeben sind, die die Montage und Inbetriebnahme ermöglichen. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten. Wir behalten uns ausdrücklich vor, vom Vertrag zurück zu treten, für den Fall, dass uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, durch welche unsere Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme:
Die Gefahr, auch die des zufälligen Unterganges, geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, oder Anfuhr und Zustellung, übernommen werden. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftraggebers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden wie sonstige Risiken zu versichern. Der Auftraggeber hat für den notwendigen Versicherungsschutz der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden etc. selbst zu sorgen. Spätestens mit der Absendung der Lieferung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Auftraggebers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über, wobei sämtliche damit für uns verbundenen Unkosten – welcher Art auch immer - ( Lagergebühren, eventuelle Wartung der Geräte ) vom Auftraggeber zu tragen sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet, der ihm zustehenden Gewährleistungsrecht entgegenzunehmen.
7. Garantie und Haftung:
Wir gewährleisten, dass unsere Dienstleistungen, Stand der Technik und unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Unter Ausschluss jeder weiteren Haftung leisten wir eine Garantie für 1 Jahr oder 1500 Betriebsstunden. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Produkts schriftlich mitzuteilen. Falls der Kunde uns mitteilt, dass die Produkte nicht der Garantie entsprechen, können wir nach unserem Ermessen verlangen, dass der Kunde das defekte Teil oder Gerät bereit hält und dass wir mit dem Kunden einen Servicetechniker zur Durchführung der Garantiereperatur schicken können. Wenn der Kunde verlangt, dass die Garantiearbeiten an einem von ihm festgelegten Ort durchgeführt werden, können wir dieser Forderung nachkommen, wobei Teile, für di die Garantie gilt, nicht in Rechnung gestellt werden, während Reisekosten zu unseren Standardtarifen erstattet werden. Wir übernehmen keine Garantie für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete Verwendung
- fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte
- normaler Verschleiß
- fehlerhafte oder fahrlässige Handhabung
- ungeeignete Materialien
- Ersatzmaterialien
- mangelhafte Bauarbeiten
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Durch seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Zu allen uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Anzeige des Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, wenn und soweit wir unverzüglich schriftlich verständigt wurden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweise erwartet werden kann. Bei Mängeln der gelieferten Ware, die nachgewiesenermaßen zufolge fehlerhafter Ausführung der vereinbarten Konstruktion, durch Materialmängel der mangelhaften Teile entstanden sind, hat der Auftraggebers eine angemessene Vergütung für die Dauer der Benützung zu leisten. Die von uns gewährte Garantie umfasst nicht den normalen Verschleiß oder die normale Verschlechterung, welche durch unachtsame oder anormale Verwendung, Anbringung oder Benützung nicht vorgesehener Ausrüstungsteile, mangelhaften Unterhalt ( wozu auch unzureichende Schmierung und Wartung zu rechnen ist ) vom Auftraggeber oder der Auftragnehmerin vorgenommene Änderungen, vom Auftraggeber oder nicht autorisierten dritten Personen vorgenommene Reparaturen, Ausbauten, Montagen, oder andere Maßnahmen, Verwendung von anderen als Originalteilen des Herstellers oder jeden anderen Umstand, auf den die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat, entstanden sind. Ausgetauschte Teile sind auf Kosten des Auftraggebers unverzüglich an uns zu übermitteln. Die von uns gewährte Garantie gilt nur für den Auftraggeber und kann ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden. Montage und Reisekosten fallen nicht unter die von uns gewährte Garantie und sind in voller Höhe zu ersetzen. Ausdrücklich vereinbart wird, dass wir in keinem Falle verpflichtet sind, dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber, irgendwelchen Ersatz für Personen – oder Sachschäden, Stillstand oder anderen Verlusten oder etwa entgangenen Gewinn zu leisten, welche infolge von Mängeln oder bei Verwendung des Kaufgegenstandes entstehen können.
8. Rücktrittsrecht des Auftraggebers und sonstige Haftung des Lieferers:
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im Falle des Leistungsverzuges ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn und soweit er uns eine angemessene Nachfrist von zumindest zwei Monaten setzt, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wir eine Nachfrist nicht einhalten. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessenen Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, wobei die Frist zu unseren Gunsten wiederum zumindest 2 Monate betragen muss. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns, wobei hier die schriftlich an uns zu setzende Nachfrist zumindest 2 Monate betragen muss und der Auftraggeber einen dreimaligen Reparaturversuch durch uns akzeptiert. Für jeden Reparaturversuch gilt die vereinbarte Mindestzeit für die Nachfristsetzung. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Haftungsausschluss für Produkthaftung:
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von der Auftragnehmerin verursacht wurde und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
10 Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Wiederverkäufer dürfen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Mit jeder Bestellung tritt der Wiederverkäufer im Voraus seine Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf die unter unseren Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, insbesondere bei Pfändung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt die Interventionskosten und verpflichtet sich, auch die anwaltlichen Vertretungskosten und Kosten einer eventuellen Nebenintervention zu tragen. Sofern der Auftraggeber bei Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware eine unverzügliche schriftliche Verständigung über diesen Sachverhalt an uns unterlässt, trägt er sämtliche uns dadurch entstehenden Kosten – welcher Art auch immer – und haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Diese Verpflichtung tritt solidarisch auch einen von uns autorisierten Vertragshändler. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
11.1 Es wird ausschließlich die Anwendung des österreichischen materiellen Rechts, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht, vereinbart.
11.2 Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit, des Zustandekommens und der Auslegung von Vereinbarungen gilt das sachlich zuständige Gericht in Wolfsberg als vereinbart.
12 Rücktritt des Auftraggebers:
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von seinem Vertrag zurück, so ist er ohne Einzelnachweis mindestens zur Zahlung einer Abstandsumme von 30 % des Auftragswertes verpflichtet, Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch uns (volle Genugtuung - entgangener Gewinn, etc.) bleibt unberührt. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass die Abstandssumme einen angemessenen Ersatz für frustrierten Aufwand der Auftragnehmerin darstellt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber verzichtet auf die Erhebung aller Einwendungen und Einreden betreffend die Anwendung richterlichen Mäßigungsrechtes.
13 Verjährung:
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nach dem der Auftraggeber vom Schaden Kenntnis erlangt, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
14 Zahlungsbedingungen:
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis vom Auftraggeber wie folgt zu entrichten:
- 1/3 der Kaufsumme bei Vertragsunterzeichnung
- 2/3 bei Auslieferung der Ware, wobei der Betrag von 2/3 auch bei Teillieferungen vom Auftraggeber zu bezahlen ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über den zweiten Teilbetrag in Höhe von 2/3 unserer Gesamtforderung eine unwiderrufliche Bankgarantie eines Bankinstitutes unserer Wahl bei Vertragsunterfertigung an uns auszufolgen. Bei Zahlungsverzug sowie Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der uns zusätzlich von der Fälligkeit der Gesamtsumme zum unverzüglichen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen uns mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen uns ist nicht zulässig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung oder auch nur einer Teilzahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in jeden Fall, im Falle des Verzuges 12 % Verzugszinsen von der Gesamtforderung zu bezahlen. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
15 Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Gemäß § 104 JN vereinbaren beide Vertragsteile, ausdrücklich als Erfüllungsort Preitenegg und unabhängig vom Streitwert als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg. Die gilt für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, für welche auch ausdrücklich die Gültigkeit des österreichischen Rechts vereinbart wird. Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Auftragnehmerin behält sich jedoch nach freier Wahl vor, Streitigkeiten aufgrund gegenständlichen Vertrages nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere gem. dieser Ordnung ernannten Richter endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich entscheiden zu lassen, oder den Auftraggeber bei dessen Wohnsitz zu klagen.
17 Schriftformen und sonstige Bestimmungen:
Abänderungen und Nebenabänderungen, sowie mündliche Erklärungen von Angestellten und Mitarbeitern unseres Betriebes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarung des Abgehens vom Erfordernis der Schriftlichkeit für die Wirksamkeit zusätzlicher Vereinbarungen. Ansprüche des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits abgetreten werden Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein , oder gegen derzeitigen oder künftiges zwingendes Recht verstoßen, so liegt die Entscheidung darüber, ob dadurch die gesamten gegenständlichen Geschäftsbedingungen ungültig werden, allein und ausschließlich bei uns. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen, und die ihr zugrunde liegenden Verträge, aufrecht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck noch am nächsten kommt, zu ersetzen.