Einkaufsbedingungen
der KONRAD Forsttechnik GmbH, A-9451 Preitenegg
1. Allgemein
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der Konrad Forsttechnik GmbH richtet sich nach den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese haben für sämtliche Bestellungen sowie Lieferabrufe der Konrad Forsttechnik GmbH Gültigkeit. Änderungen der in den Bestellungen oder Lieferabrufen der Konrad Forsttechnik GmbH angegebenen Preise, Bedingungen oder anderer Inhalte bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit der Konrad Forsttechnik GmbH. Entgegenstehende Bedingungen – vor allem auch aus vorangehenden Angeboten – sowie entgegenstehende Auftragsbestätigungen des Lieferanten gelten bei Vertragsdurchführung auch dann nicht, wenn die Konrad Forsttechnik GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Bestellung
2.1. Bestellungen der Konrad Forsttechnik GmbH haben nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie von der Einkaufsabteilung der Konrad Forsttechnik GmbH erteilt werden (in Schriftform oder durch Datenübertragung). Dies gilt auch für alle Änderungen und/oder Ergänzungen.
2.2. Bestellungen gelten als vom Lieferanten angenommen, wenn nicht längstens innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird oder zuvor mit der Ausführung begonnen wird. Bis zum Zeitpunkt der Annahme ist die Konrad Forsttechnik GmbH berechtigt, die Bestellungen zu widerrufen.
2.3. Die Konrad Forsttechnik GmbH kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Verfahren und Ausführung verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich, falls die Konrad Forsttechnik GmbH Änderungen verlangt, diese zum geforderten Termin durchzuführen. In diesem Fall übernimmt die Konrad Forsttechnik GmbH die Kosten für die noch nicht geänderten, fertigen Liefergegenstände sowie zugehörige Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung bzw. im Lieferabruf als verbindlich erklärten Fertigungs- und Materialfreigabe und nur sofern diese Bestände vom Lieferanten nicht anderweitig verwendet werden können. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um diese Mengen, die der Konrad Forsttechnik GmbH angelastet werden könnten, auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
2.4. Vom Lieferanten darf keine Änderung an den Eigenschaften oder in der Fertigung des Liefergegenstandes eingeführt werden, außer als Folge des schriftlichen Einverständnisses oder der schriftlichen Aufforderung durch die Konrad Forsttechnik GmbH. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die in Eigenverantwortung des Lieferanten entwickelt wurden oder auf welche der Lieferant industrielle Schutzrechte besitzt.
2.5. In allen der Bestellung betreffenden Schriftstücke ist die Bestellnummer der Konrad Forsttechnik GmbH anzuführen.
3. Preise
3.1. Die Preise sind Festpreise und schließen Kosten für Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, Werks- und Abnahmezeugnisse sowie Dokumentation mit ein und verstehen sich - sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – DDP gemäß Incoterms 2020. Sofern erforderlich, sind auch Transportgenehmigungen im Preis enthalten.
3.2. Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Markt sind in vollem Umfang an die Konrad Forsttechnik GmbH weiterzugeben.
4. Liefertermine und Lieferfristen
4.1. Vereinbarte Termine, Fristen und Mengen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Konrad Forsttechnik GmbH.
4.2. Ist Lieferung FCA gemäß Incoterms 2020 vereinbart, hat der Lieferant selbständig die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Transport so rechtzeitig bereitzustellen und dem von der Konrad Forsttechnik GmbH autorisierten Frachtführer zu avisieren, dass der rechtzeitige Eingang bei der Konrad Forsttechnik GmbH gewährleistet ist. Im Falle von verspäteten oder nicht eingehaltenen Übergabeterminen ist der Frachtführer von der Konrad Forsttechnik GmbH angehalten, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Einhaltung des für den Eingang der Ware bei der Konrad Forsttechnik GmbH maßgebenden Termins zu gewährleisten. Daraus entstehende Mehrkosten durch Sonderleistungen des Transporteurs trägt der Lieferant.
4.3. Die Konrad Forsttechnik GmbH ist berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin eingelangt sind oder die vereinbarten Mengen überschreiten, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder diesem die Kosten der Lagerhaltung zu verrechnen.
4.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine entsprechende Ausfallstrategie für seine Produktionsstätten und Anlagen zu unterhalten, um die termingemäße Belieferung der Konrad Forsttechnik GmbH sicherzustellen.
5. Lieferverzug
5.1. Der Lieferant ist der Konrad Forsttechnik GmbH zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies beinhaltet auch Deckungskäufe sowie Schäden aus Betriebsunterbrechung. Die Konrad Forsttechnik GmbH behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug ohne Setzung einer Nachfrist die verspätete Lieferung abzulehnen und von der Bestellung ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Schadenersatz hätte.
5.2. Bei wiederholtem Lieferverzug ist die Konrad Forsttechnik GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mittels einfacher schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten aufzulösen, ohne dass hieraus dem Lieferanten Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.
6. Verpackung
6.1. Die Verpackung hat handelsüblich, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen zu sein, dass sie bis zum Werk der Konrad Forsttechnik GmbH oder dem festgelegten Bestimmungs- oder Montageort zum Schutz der Ware ausreichend ist.
6.2. Die Konrad Forsttechnik GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzustellen.
7. Zahlung
7.1. Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Konrad Forsttechnik GmbH innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Erfüllung aller in der Bestellung festgelegten Bedingungen und nach Rechnungseingang. Vereinbarte Anzahlungen erfolgen 60 Tage nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung und einer kostenlosen, abstrakten unwiderruflichen Bankgarantie eines erstklassigen inländischen Bankinstitutes.
7.2. Die Zahlung durch die Konrad Forsttechnik GmbH erfolgt mittels Banküberweisung. Überweisungen werden zweimal die Woche getätigt. Inkludiert sind alle fälligen Rechnungen der abgelaufenen Kalenderwoche bis einschließlich des Vortages der Zahlung der laufenden Kalenderwoche.
7.3. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf der Konrad Forsttechnik GmbH zustehende Ansprüche, welcher Art immer.
7.4. Die Konrad Forsttechnik GmbH behält sich eine Aufrechnung von Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmungen vor.
7.5. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen der Konrad Forsttechnik GmbH zu senden oder per E-Mail an rechnungen@forsttechnik.at .
8. Garantie, Schadenersatz und Produkthaftung
8.1. Der Lieferant übernimmt für sich, seine Subunternehmer oder Vorlieferanten für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, für die üblichen und zugesicherten Eigenschaften der Lieferungen und/oder Leistungen, für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die volle Garantie auf die Dauer von 12 Monaten. Des Weiteren garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, ausschließlich Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und dieses für den Einsatzzweck geeignet ist.
8.2. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte unbefristete Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.
8.3. Der Lieferant garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Produkte gegen marktübliche Vergütung sowie Nach-, Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung.
8.4. Die jeweilige Garantiedauer läuft ab Übernahme der Ware durch den Endkunden oder im Falle der Verwendung in einem Werk der Konrad Forsttechnik GmbH anlässlich des erstmaligen Wareneinsatzes.
8.5. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zur Untersuchung des Liefergegenstandes und zur Erstellung der Mängelrüge erst anlässlich der Übergabe des Endproduktes an den Endkunden der Konrad Forsttechnik GmbH verpflichtet sind.
8.6. Der Lieferant hat auf seine Kosten und Gefahr Mängel durch Reparatur, Austausch und/oder Nachlieferung kurzfristig zu beheben. Kommt er seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Konrad Forsttechnik GmbH berechtigt, Mängel oder nicht erbrachte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beheben, zu erbringen oder erbringen zu lassen. Weitergehende Verpflichtungen des Lieferanten bleiben davon unberührt.
8.7. Im Falle einer Reparatur des Vertragsgegenstandes und/oder durch Auswechslung mangelhafter Teile beginnt die Garantiedauer dahingehend neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, während der das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte.
8.8. Soweit die Konrad Forsttechnik GmbH schadenersatzberechtigt ist, geht der Anspruch der Konrad Forsttechnik GmbH unabhängig vom Grad des Verschuldens des Lieferanten auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und auf Ersatz aller Schäden, die die Konrad Forsttechnik GmbH dem Endkunden ersetzen musste.
8.9. Für den Fall der Inanspruchnahme der Konrad Forsttechnik GmbH wegen einer Fehlerhaftigkeit des Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Lieferant, die Konrad Forsttechnik GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und der Konrad Forsttechnik GmbH alle Leistungen, die aus diesem Titel an Dritte zu erbringen waren, zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Konrad Forsttechnik GmbH in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass ein Fehler des gelieferten Produktes oder der erbrachten Leistung im Sinne von Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt, so hat er auch der Konrad Forsttechnik GmbH gegenüber den Beweis dafür anzutreten. Diese Verpflichtungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn sein Produkt oder seine Leistung lediglich Teil einer von Konrad Forsttechnik GmbH an Dritte erbrachten Leistung ist. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, der Konrad Forsttechnik GmbH alle Aufwendungen aus diesem Titel auch gegenüber Dritten zur Gänze zu ersetzen.
9. Geheimhaltung, Termin- und Qualitätskontrollen
9.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
9.2. Sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen und Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Subunternehmer und Vorlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
9.4. Die Konrad Forsttechnik GmbH ist berechtigt, jederzeit Kontrollen des Fertigungsstandes und der Qualität beim Lieferanten oder dessen Subunternehmer und Vorlieferanten vorzunehmen.
9.5. Ausgenommen bei Normteilen sind Konrad Forsttechnik GmbH die Subunternehmer und Vorlieferanten, die in Verbindung mit der Vertragserfüllung stehen, kurzfristig nach Bestellerteilung bekanntzugeben. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Konrad Forsttechnik GmbH und den Subunternehmern und Vorlieferanten entsteht jedoch nicht. Der Lieferant haftet für Auswahl und Verschulden seiner Subunternehmer und Vorlieferanten.
10. Zessionsverbot
10.1. Der Lieferant darf seine Vertragsrechte und Vertragspflichten ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch die Konrad Forsttechnik GmbH nicht auf Dritte übertragen.
10.2. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Konrad Forsttechnik GmbH zulässig.
11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
11.1. Es wird ausschließlich die Anwendung des österreichischen materiellen Rechts, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht, vereinbart.
11.2. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit, des Zustandekommens und der Auslegung von Vereinbarungen gilt das sachlich zuständige Gericht in Wolfsberg als vereinbart.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, gehen den Einkaufsbedingungen vor.
12.2. Änderungen vertraglicher Vereinbarungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen sowie sonstige aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abzugehende Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
12.3. Sollte eine Klausel dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollten die Einkaufsbedingungen unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.